
Verfassungsbeschwerden
Nach einem vielfach zitierten juristischen Bonmot ist Strafverfahrensrecht „angewandtes Verfassungsrecht". Das drückt aus, was jeder erfährt, der mit strafrechtlichen Ermittlungen in Kontakt gerät: Zur Aufklärung von Straftaten hat der Staat die Befugnis, in Grundrechte seiner Bürgerinnen und Bürger einzugreifen. Haftbefehle, Durchsuchungen, Abhörmaßnahmen und viele andere moderne Ermittlungsmethoden führen zu Eingriffen in den Schutzbereich verfassungsrechtlich garantierter Rechtspositionen. Die intensivsten Eingriffe in das Freiheitsrecht sind der Vollzug von Untersuchungshaft und der Vollzug einer am Ende eines Strafverfahrens verhängten Freiheitsstrafe.
Nach den Regelungen des Grundgesetzes und der Strafprozessordnung ist es Aufgabe der Gerichte, darüber zu wachen, dass es zu Eingriffen in Grundrechte nur unter strenger Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen kommt. Wo auch nach Einlegung der durch die Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe Streit darüber fortbesteht, ob die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet wurden, kann es zur Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte erforderlich sein, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen.
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unserer Kanzlei werden regelmäßig mit dem Einlegen von Verfassungsbeschwerden in Fällen mit konkretem Bezug zu Strafverfahren beauftragt. Sie sehen eine besondere Aufgabe darin, in diesen Verfahren für die Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte des Einzelnen einzutreten. Sie vertraten z.B. die Beschwerdeführer in der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde, die zur Einschränkung des Tatbestandes der Untreue (§ 266 StGB) durch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23. Juni 2010 (BVerfGE 126, 170) geführt hat.